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Bewertungsportale: Die Spickmich-Entscheidung des BGH und die Auswirkungen für andere Bewertungsplattformen zum Beispiel für Ärzte

Der Bundesgerichtshof sagt JA zu spickmich.de und legt Grenzen für Bewertungen im Internet fest: Arztbewertungen, Dienstlesitungsbewertungen, Produktbewertungen, Anwaltsbewertungen sind zulässig.
Bei der Frage, inwieweit eine Bewertungsplattform im Internet die Persönlichkeitsrechte der bewerteten Personen angreift, ist man einen Schritt weiter gekommen. Das unlängst gefällte Urteil des Bundesgerichtshofs weist eine deutliche Richtung. Soweit man Werturteile und keine unsachgemäßen Tatsachenbehauptungen vornimmt, ist eine Bewertungsmöglichkeit auf einer entsprechenden Internetseite in Ordnung. Portalbetreiber müssen aber Vorkehrungen treffen, Bewertungen die diese Grenzen überschreiten, zu verhindern oder im Nachhinein aufzuklären, wer sie verfasst hat und so die Haftbarkeit möglich machen.

Im vorliegenden Fall hatte eine Lehrerin gegen die Lehrer-Bewertungsplattform spickmich.de geklagt, weil sie sich von den Bewertungen durch ihre Schüler in ihren Persönlichkeitsrechten angegriffen fühlte. Sie wollte eine Löschung ihrer Daten von der Internetplattform erwirken. Die Klage ging durch alle Instanzen des deutschen Zivilrechts und überall wurde festgestellt, dass Schüler ihre Lehrer auch anonym im Internet bewerten dürfen, solange die Bewertung unter sachlichen Kriterien erfolgt und keine rechtswidrigen Beleidigungen gepostet werden. Ein klarer Sieg für die Meinungsfreiheit, denn diese wurde von den Richtern hier höher eingestuft, als die Persönlichkeitsrechte der Lehrer.

Es ging aber nicht nur um Meinungsfreiheit, auch die Frage nach der Haftung der Portalbetreiber wurde von der Klage berührt. Die Sachlage ist dabei folgende: Wenn sich der eigentliche Verfasser einer Schmähkritik nicht ermitteln lässt, dann haftet der Betreiber der Internetplattform. Zumindest, wenn er einen unzulässigen Beitrag nach Aufforderung nicht löscht. Im Fall von „spickmich“ lag keine Schmähkritik sondern lediglich ein Werturteil vor, deshalb konnten die Betreiber auch nicht haftbar gemacht werden.

Die Portal-Betreiber-Haftung bezieht sich auf alle Internetplattformen also auch Foren, Blogs etc., auf denen man Bewertungen vornehmen und Kommentare abgeben kann. So sind beispielsweise auch Plattformen für die Bewertung von Ärzten oder Professoren betroffen.

Das Urteil im Fall „spickmich“ macht Mut für die Betreiber bestehender und den Aufbau neuer Bewertungsplattformen denn nun ist transparenter, welche Richtlinien Portale erfüllen müssen, um rechtskonform zu sein.

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