In der aktuellen Ausgabe 12 des Magazin Deutscher Anwaltsspiegel vom 15. Juni 2011 rät der Medien¬rechtler Prof. Dr. Thomas Hoeren vom Institut für Infor¬mations-, Telekommunikations- und Medienrecht der Uni Münster Unternehmen Facebook zu meiden. In der Tat ist Facebook – wie das Internet selbst – kein rechtsfreier Raum. Unternehmen die auf Facebook Seiten betreiben und mit Aktionen wie Gewinnspielen Fans werben und Daten über diese sammeln müssen rechtliche Regeln beachten und zum Beispiel zwingend ein Impressum angeben.
Vertrauen ist beim Onlinekauf einer der wichtigsten Faktoren. Online-Shopper werden auch aufgrund von Medienberichten in letzter Zeit unsicherer beim Einkaufen in Onlineshops. Gütesiegel vermitteln dem potentiellen Käufer ein Gefühl, der Händler sei von dritter autorisierter Seite geprüft und zertifiziert. Hinter diesen Zertifikaten stehen zumeist Rechtsanwälte und Kanzleien, die sich im Bereich Internetrecht zum einen auf die Fahnen schreiben, den Verbraucher zu schützen, zum anderen aber den Onlineshop-Betreibern auch den fachkundigen Rat bei der rechtssicheren Gestaltung des Onlineshops geben.
Der „Gefällt-mir“ oder „Like“-Button ist auf immer mehr Homepages von Onlineshops und Medienseiten zu finden. Hier können nutzen über einen Klick und Ihr Facebook-Profil kund geben, dass sie eine Internetseite außerhalb von Facebook gut finden. Dazu müssen diese Nutzer Facebook-User sein. In Ihrem Profil wird dann vermerkt, dass sie die Seite für gut erachten. Das bringt SEO-Vorteile und zusätzlichen Traffic aus der Social-Media-Plattform.
Am 14. September 2010 wird Google seine AdWords-Regeln bezüglich der Verwendung von Markennamen aufgrund eines EuGH-Urteils ändern. Dann dürfen Konkurrenten auch unter fremden Markennamen als Keywords Suchwort-Anzeigen schalten. Dennoch bleibt die gezielte Verwendung von fremden Markennamen bei Google Adwords rechtlich bedenklich. Der EuGH hat in seinem Urteil C-236/08 vom 23.03.2010 zwar entschieden, dass Google mit seinem Adwords System derzeit nicht gegen Markenrechte verstößt. Die Gründe dieses Urteils lagen aber bei der Frage nach der Entlastung von Google als Beklagter. Werbekunden die einen gezielten Einsatz von fremden Markennamen in ihren AdWords Buchungen praktizieren, gehen aber dennoch ein Abmahnrisiko ein.Weiterlesen »Onlinerecht: Google ändert AdWords-Regeln für Markenrechte EuGH- C-236/08, BHG I ZR 51/08
Der Einsatz einer Content Delivery Network Solution bei Mediensites und Onlineshops garantiert die beschleunigte Auslieferung sämtlicher Web-Inhalte wie Videobeiträge, Produktbilder mit Zoomfunktionen, Produktbeschreibungen und mehrseitige Beiträge mit Bildergalerien. Dies fördert die über den Content erzielten Umsätze maßgeblich, denn Seiten mit CDN werden bei Google besser gerankt. Zudem sind Verfügbarkeit und Ladezeiten in Onlineshops und auf Medienseiten eine Grundvoraussetzung für hohe Konversionsraten. Viele Sitebetreiber befürchten aber die Kontrolle über die Inhalte aus der Hand zu geben und etwa bei urheberrechtlichen Problemen nicht schnell genug reagieren zu können, um wirtschaftlichen Schaden abzuwenden.
Onlinehändler in Deutschland sind ständig dem Risiko ausgesetzt, von Konkurrenten abgemahnt zu werden. AGB, Impressumsangaben, Wiederrufsbelehrung und viele andere Details müssen sich stets exakt an den gesetzlichen Vorgaben richten. In vielen Bereichen gibt es ungeklärte Grauzonen in denen es erst zu Gerichtsentscheidungen kommen muss und vor Gericht ist der Ausgang oft so ungewiss wie auf hoher See. Hamburger Gerichte entscheiden anders als Düsseldorfer, wieder anders Münchner und Berliner Richter.
Die richtige Formulierung von Widerrufsbelehrung und Rückgabebelehrung kann aufgrund drohender Abmahnungen und dem damit verbundenen finanziellen Risiko für Internethändler existenziell sein. Shop-Betreiber, Dienstleister und Händler, die auf Marktplätzen wie eBay, Amazon & Co. Ihre Ware anbieten müssen ab 11.06.2010 wichtige Änderungen beachten.
Der Betrieb eines Onlineshops birgt in Deutschland immer auch ein Risiko von Mitbewerbern abgemahnt zu werden. Bei fehlerhaften Formulierungen kann es schnell zum Erfordernis einer Unterlassungserklärung kommen, nämlich dann, wenn zum Beispiel die eigenen AGB oder das Impressum oder die Widerrufsbelehrung und der Hinweis auf ein Rückgaberecht im Bestellprozess nicht den Anforderungen der aktuellen Rechtslage und oder Rechtsprechung genügen. Je nach Verstoß und Streitwert können sich dann vor allem die Kosten für den gegnerischen Anwalt summieren – nicht selten im 5stelligen Bereich.