Bundestag verabschiedet BKA-Gesetz. Online-Durchsuchung und Festplattendurchsuchung als Quellen-Telekommunikationsüberwachung wird von Datenschützern und Opposition mit Blick auf die Privatsphäre nach wie vor kritisiert
Die Kerndiskussion beim neuen BKA-Gesetz bezieht sich ob die Frage, ob bei der heimlichen Festplattendurchsuchung Online-Durchsuchung die Privatsphäre der Betroffenen gewahrt werden kann.
Fraglich scheint insbesondere ob die Onlinedurchsuchungen die Infiltration des betroffenen Rechners die Privatsphäre unberührt lässt. Man stelle sich praktisch vor, Beamte des BKA sitzen in ihrem Büro am Rechner und durchforsten die Dateien eines Verdächtigen. Dabei finden Sie ein Schreiben dass nach dem Titel des Dokuments an eine Bank gerichtet ist. Sie müssen Sie öffnen um feststellen zu können ob hier belastendes Material zu finden ist. Geht es dann in dem Schreiben tatsächlich nur um persönliche Dinge haben sie die Privatsphäre bereits unverhältnismäßig verletzt.
Hauptkritikpunkt ist daher auch für die Gewerkschaft der Polizei DPolG, dass BKA-Beamte die Ergebnisse einer Online-Durchsuchung sichten sollen, noch bevor sie einem Richter vorgelegt werden, der dann über einen Online-Durchsuchungs-Bescheid entscheidet.
Auch die geplante Einbindung des BKA-Datenschutzbeauftragten sei nach der DPolG, nicht ausreichend, denn dieser habe im innerdienstlichen Bereich ganz andere Aufgaben. Ihn in solche Verfahren einzubinden sei sachlich nicht zu rechtfertigen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Februar bereits eine entsprechende Vorschriften im Verfassungsschutzgesetz NRW zur Online-Durchsuchung und zur Aufklärung des Internet für nichtig erklärt, da es das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner besonderen Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme verletzt.
Der frühere Innenminister Gerhart Baum (FDP) kündigte postwendend Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz an. Der Kompromiss der Koalition, die Wirksamkeit von Online-Durchsuchung und Rasterfahndung durch das BKA nach fünf Jahren wissenschaftlich zu überprüfen scheint nicht ausreichend.