Preise für Versandkosten müssen für den Verbraucher immer auf einen Blick erkennbar sein. Preisvergleicher passen Darstellung an.
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2009 verkündeten Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, ob ein Versandhändler, der Waren über eine Preissuchmaschine (Preisvergleichsliste) im Internet bewirbt, dabei auch auf beim Erwerb der Waren hinzukommende Versandkosten hinweisen
muss.
Nach der Preisangabenverordnung ist ein Händler verpflichtet anzugeben, ob neben dem Endpreis der Ware zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Gegebenenfalls hat er
deren Höhe bzw. Berechnungsgrundlage anzugeben. Diese Angaben müssen der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht werden.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen, das Elektronikprodukte über das Internet vertreibt, seine Waren in die Preissuchmaschine „froogle.de“ eingestellt. Der dort für jedes Produkt angegebene Preis schloss die Versandkosten nicht ein. Erst wenn die Warenabbildung oder der als elektronischer Verweis
gekennzeichnete Produktname angeklickt wurde, wurde man auf eine eigene Seite des Anbieters geführt, auf der neben dem Preis des Produkts die Versandkosten angegeben
waren. Ein Mitbewerber hat den Versandhändler deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg haben der Klage stattgegeben. Das
Berufungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass das bei der beanstandeten Werbung mögliche Anklicken der Warenabbildung und des Produktnamens keinen
„sprechenden Link“ darstelle, der dem Verbraucher eindeutig vermittle, dass er über ihn weitere Informationen zu den Versandkosten abrufen könne.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Versandhändlers zurückgewiesen. Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten müsse der Verbraucher auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht. Denn die Aussagekraft des Preisvergleichs, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, hänge von dieser wesentlichen Information ab. Unter diesen Umständen sei es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot näher befasse, auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen werde.
Die Diskussion über die Darstellung von Versandkosten ist so alt wie die Boomzeiten der Preisvergleiche. Eine größere
Abmahnwelle wurde durch MediaOnline ausgelöst als der Versander noch online aktiv war. Das Problem in
Preisvergleichsseiten ist, dass die exakten Versandkosten letztlich nicht darstellbar sind, da sie häufig mit der
Zahlungsweise kombiniert sind. Kauf eim Kunde einen weiteren Artikel im Shop kann es zu dem sein, dass ein
Mindestbestellwert überschritten wird und die Versandkosten ganz entfallen. Auch nach diesem Urteil wird man sich weiter auf die Kreativität der abmahnenenden Anwälte verlassen müssen. Preisvergleicher wie billiger, idealo oder das Netzwerk Pangora werden jedenfalls alles direkt am Preis anzeigen, was die Händler zur Verfügung stellen und sind somit aus dem
Schneider. Händler sind gut beraten zumindest einen Wert in € zu jedem Preis zu liefern.
Urteil vom 16. Juli 2009 – I ZR 140/07 –
Versandkostenangabe in Preisvergleichslisten
LG Hamburg, Urteil vom 16. Januar 2007 416 O 339/06
OLG Hamburg, Urteil vom 25. Juli 2007 5 U 10/07 Karlsruhe, den 17. Juli 2009
Pressestelle des Bundesgerichtshofs